Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung kann jeden Menschen unerwartet in eine Situation bringen, in der der/die Betroffene nicht mehr selbst über medizinische Maßnahmen oder persönliche Angelegenheiten entscheiden kann. Für diese Situationen bedarf es rechtlicher Vorsorgeregelungen, die eine möglichst selbstbestimmte Entscheidungsfindung ermöglichen. 

Zentrale Vorsorgeinstrumente:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung

→ Festlegung, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen darf und welche Wünsche in medizinischen, persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten berücksichtigt werden sollen.

Oberstes Ziel: Einhaltung des Willens, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, sich dazu zu äußern

Patientenverfügung (§1827 BGB)

  • Regelung, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden
  • z.B. Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen, Schmerzbehandlungen, künstliche Ernährung oder Beatmung
  • Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die darin festgelegten Wünsche zu beachten

  • Die Verfügung muss schriftlich festgehalten werden und sollte klare sowie verständliche Anweisungen enthalten

  • Eine ärztliche Beratung oder notarielle Beglaubigung ist zwar nicht zwingend notwendig, wird jedoch empfohlen, um rechtliche und medizinische Unklarheiten zu vermeiden

  • Sollte generell keine Verfügung vorhanden sein, entscheiden die (gesetzlichen) Vertretenden in Absprache mit den Ärztinnen und Ärzten nach dem mutmaßlichen Patientenwillen 

    → Wird keine Einigung erzielt, so muss gemäß §1829 BGB das Betreuungsgericht hinzugezogen werden.

Vorsorgevollmacht (§§1820-1822 BGB)

  • Überträgt einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Befugnis, im Namen und nach den Vorstellungen des/der Betroffenen zu handeln.
  • Die bevollmächtigte Person kann in allen Angelegenheiten oder nur in spezifischen Bereichen wie Gesundheit, Aufenthalt, Finanzen oder Behördenangelegenheiten tätig werden. 
  • Im Unterschied zur Patientenverfügung gilt diese Vollmacht bereits ab Ausstellung, also auch wenn der/die Vollmachtgebende noch geschäftsfähig ist. 

    → Somit kann die Vertrauensperson schon im Vorfeld im Interesse des/der Vollmachtgebenden handeln, aber nicht über deren/dessen Willen hinweg. 

  • Die Vollmacht muss schriftlich festgehalten werden, wobei auch hier eine notarielle Beglaubigung oder ärztliche Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist.

Betreuungsverfügung (§1816 BGB)

  • Ermöglicht es einer Person festzulegen, wer im Ernstfall als gesetzliche/r Betreuer/in eingesetzt werden soll.

  • Verfügung ist Präferenzbekundung und muss nicht zwingend vom Gericht beachtet werden, sollten wesentliche Einwände vorliegen oder andere Personen als geeigneter angesehen werden.

  • Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst werden und ist auch ohne notarielle Beglaubigung rechtskräftig.

Alle genannten Vorsorgedokumente können jederzeit nachträglich geändert oder ergänzt werden, solange keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der verfügenden Personen vorliegen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit 2026)

Letztendlich bieten diese Verfügungen bzw. Vollmachten nicht nur rechtliche Klarheit, sondern verhindern auch mögliche Konflikte oder Unsicherheiten im Ernstfall. Eine rechtzeitige Planung und die klare Dokumentation der Wünsche sorgt dafür, dass Betroffene gut versorgt und deren Vorstellungen und Wünsche in den entscheidenden Momenten respektiert werden.