Pflegesachleistungen

Was sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI?

  • Dienstleistungen, die von einem professionellen ambulanten Pflegedienst ausgeführt werden.
  • Beispiele: Unterstützung bei der Körperpflege, Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflege wird in häuslicher Umgebung getätigt.
  • Die Höhe des Sachgeldes hängt vom festgestellten Pflegegrad ab.

Wie wird der Antrag gestellt?

Einreichung eines formlosen Antrags bei der zuständigen Pflegekasse mit dem Stichwort „Pflegesachleistungen“.

Wie hoch können die Leistungen maximal ausfallen?

2024:

  • Pflegegrad 2: 761 Euro (vor dem 01.01.2022: 689 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (vor dem 01.01.2022: 1.298 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (vor dem 01.01.2022: 1.612 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (vor dem 01.01.2022: 1.995 Euro)

Änderungen der Pflegesachleistungen finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (siehe Link in der Literatur)

Schon gewusst? Nützliches zu Kosten und Finanzierung

  • Die entstehenden Kosten bei Inanspruchnahme von Leistungen werden vor Vertragsabschluss durch einen Kostenvoranschlag des ambulanten Pflegedienstes aufgeführt.
  • Teilweise werden mehr Leistungen beansprucht als über die Pflegesachleistungen abgedeckt. Dieser Restbetrag muss von der betroffenen Person oder den Angehörigen selbst finanziert werden. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen wickelt der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Tipps

Es gibt Möglichkeiten bei der Auswahl des Leistungsangebots der ambulanten Pflegedienste. Die zuständigen Pflegekassen unterstützen bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst.

Literatur

Bundesministerium für Gesundheit (2024): Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick (zuletzt geprüft am 13.09.2024).

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. § 36 Pflegesachleistung. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb\_11/\_\_36.html (zuletzt geprüft am 13.09.2024).

Autor:in

Lisa Daufratshofer

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Projekt CARE REGIO (ehem.)

Stabsstelle Digitalisierung und Pflegewissenschaft, Universitätsklinikum Augsburg