Pflegezeit

Was ist Pflegezeit? (§3 PflegeZG)

  • Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung
  • Höchstdauer: 6 Monate (§4 PflegeZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen zusammen aber grundsätzlich höchstens 24 Monate je Angehörigem betragen (§2 FPfZG)

Was sind die Voraussetzungen, um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können?

  • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
  • Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn (mit Zeitraum, Umfang innerhalb der Gesamtdauer der Freistellung, gewünschte Verteilung der Arbeitszeit)
  • Beachte: bei Inanspruchnahme von teilweiser Freistellung, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Beschäftigtem bzw. Beschäftigter über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen

Was sind die Ansprüche?

  • Zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (für die Dauer der Freistellung)
  • Kündigungsschutz (keine Kündigung von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung)
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung → Versicherungsabhängig

Schon gewusst? Nützliches für Beschäftigte zur Begleitung ihrer Angehörigen in der letzten Lebensphase

Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung für höchstens 3 Monate