Pflegezeit

Was ist Pflegezeit? (§3 PflegeZG)

  • Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung
  • Höchstdauer: 6 Monate (§4 PflegeZG)

Was sind die Voraussetzungen, um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können?

  • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
  • Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn (mit Zeitraum, Umfang innerhalb der Gesamtdauer der Freistellung, gewünschte Verteilung der Arbeitszeit)
  • Beachte: bei Inanspruchnahme von teilweiser Freistellung, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Beschäftigtem bzw. Beschäftigter über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen

Was sind die Ansprüche?

  • Zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (für die Dauer der Freistellung)
  • Kündigungsschutz (keine Kündigung von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung)
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Schon gewusst? Nützliches für Beschäftigte zur Begleitung ihrer Angehörigen in der letzten Lebensphase

Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung für höchstens 3 Monate

Literatur

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Pflegezeitgesetz. §3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Pflegezeitgesetz. §4 Dauer der Inanspruchnahme. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__4.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).

Autor:in

Kathrin Ebertsch

Teamleitung Projektmanagement

Stabsstelle Digitalisierung und Pflegewissenschaft, Universitätsklinikum Augsburg