Familienpflegezeit

Was ist Familienpflegezeit? (§2 FPfZG, §2a FPfZG)

  • Möglichkeit der teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung
  • Höchstdauer: 24 Monate

Was sind die Voraussetzungen?

  • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
  • Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
  • Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vor gewünschtem Beginn (mit Zeitraum, Umfang innerhalb der Gesamtdauer der Freistellung, gewünschte Verteilung der Arbeitszeit)

Beachte!

Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15h betragen (bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15h nicht unterschreiten).

Was sind die Ansprüche?

Zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (für die Dauer der Freistellung)

Beachte!

Gesamtdauer Pflegezeit + Familienpflegezeit = höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen

Literatur

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Familienpflegezeitgesetz. §2 Familienpflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Familienpflegezeitgesetz. § 2a Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2a.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).

Autor:in

Kathrin Ebertsch

Teamleitung Projektmanagement

Stabsstelle Digitalisierung und Pflegewissenschaft, Universitätsklinikum Augsburg