Die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person muss einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse stellen.
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 hat einen monatlichen Anspruch von 796 Euro auf Pflegesachleistungen. Hiervon werden aber nur 70 Prozent, sprich 557,20 Euro, für einen professionellen Pflegedienst beansprucht. Die restlichen 30 Prozent können in Form von Pflegegeld ausbezahlt werden. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beläuft sich auf 347 Euro, 30 Prozent davon sind 104,10 Euro. Diesen Betrag kann die betroffene Person zur freien Verfügung verwenden. Der Betrag für die Pflegedachleistungen bekommt der ambulante Pflegedienst, welcher direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Das Pflegegeld hingegen erhält die pflegebedürftige Person direkt auf das Konto.