Kombinationsleistungen

Was sind Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI?

  • Kombinationsleistungen werden beantragt, wenn die Pflege sowohl durch Angehörige als auch einen professionellen Pflegedienst übernommen wird.
  • Es werden also Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert.

Wer kann Kombinationsleistungen beantragen?

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
  • Die Pflege findet zuhause statt
  • Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst dürfen nicht das gesamte Budget der Pflegesachleistungen aufwenden.

Wie wird der Antrag gestellt?

Die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person muss einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse stellen.

Wie setzen sich die Leistungen zusammen (2025)?

Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld: 347 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 796 Euro pro Monat

Pflegegrad 3:

  • Pflegegeld: 599 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.497 Euro pro Monat

Pflegegrad 4:

  • Pflegegeld: 800 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.859 Euro pro Monat

Pflegegrad 5:

  • Pflegegeld: 990 Euro pro Monat
  • Pflegesachleistungen: 2.299 Euro pro Monat

Schon gewusst? Nützliches zur Berechnung

  • Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet.
  • Der Anspruch auf Pflegegeld reduziert sich um den Prozentsatz der beanspruchten Pflegesachleistungen.
  • Je mehr Ausgaben also für die Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes, desto geringer fällt das Pflegegeld aus. Gleiches gilt auch andersherum. Umso weniger Pflegesachleistungen beansprucht werden, desto mehr Pflegegeld bleibt übrig.

Beispiel

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 hat einen monatlichen Anspruch von 796 Euro auf Pflegesachleistungen. Hiervon werden aber nur 70 Prozent, sprich 557,20 Euro, für einen professionellen Pflegedienst beansprucht. Die restlichen 30 Prozent können in Form von Pflegegeld ausbezahlt werden. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beläuft sich auf 347 Euro, 30 Prozent davon sind 104,10 Euro. Diesen Betrag kann die betroffene Person zur freien Verfügung verwenden. Der Betrag für die Pflegedachleistungen bekommt der ambulante Pflegedienst, welcher direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Das Pflegegeld hingegen erhält die pflegebedürftige Person direkt auf das Konto.

Literatur

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